Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Geltung
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4. Die bisherigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers verlieren ihre Gültigkeit.
II Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote erfolgen nur für den Fall des Vertragsabschlusses kostenlos.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Soweit der Besteller uns überlassene Pläne als vertraulich bezeichnet, werden diese nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht.
4. In unseren Unterlagen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden. Angebote des Bestellers (Bestellung) bedürfen zu ihrer Annahme unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
6. Die Bindungsfrist unserer verbindlichen Angebote beträgt, mangels abweichender Angaben im Angebot, eine Woche. Bestellungen können von uns mit einer Frist von 4 Wochen angenommen werden.
III Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines verbindlichen Angebots, welches fristgerecht angenommen wurde, dieses Angebot.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
IV Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mangels abweichender Vereinbarung gehen zusätzliche Kosten für Verladung, Aufstellung und Inbetriebnahme, Einholung besonderer behördlicher Genehmigungen und Erfüllung von behördlichen Auflagen zulasten des Bestellers.
3. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Der Besteller ist verpflichtet die Ware vor deren Absendung zu zahlen. Vor dem Eingang der Zahlung wird die Ware nicht abgesendet. Erfüllungsort der Zahlung ist unser Geschäftssitz. Der Besteller gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt unserer Rechnung in Zahlungsverzug. Wird der Versand der Waren auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ändert sich an der Fälligkeit der Zahlung nichts.
6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts davon abhängig, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Fehlen von nicht erheblichen Teilen der Lieferung berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Zahlung oder eines Teils von ihr.
V Lieferzeit
1. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Diese Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Gleiches gilt, wenn vorbezeichnete Umstände während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Die Haftung für Verzugsschäden ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung beschränken sich auf den vorhersehbaren Schaden des Bestellers, im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf den Lieferwert begrenzt.
5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere führen verspätete Zahlungen des Bestellers zu Verzögerungen im Betriebsablauf, die sich zwangsläufig auf den Liefertermin auswirken und zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist führen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung in unserem Werk entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Als Schaden können wir, vorbehaltlich höherer, nachzuweisender Ersatzansprüche, pauschal einen Betrag in Höhe von 2 v. H. des Rechnungsbetrages monatlich geltend machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt des Annahmeverzuges, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
VI Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns Leistungen, wie Versendungskosten bzw. Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung mit einer Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken, eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung mit den vom Besteller gewünschten Versicherungen eindecken.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VII Rücktrittsrechte des Lieferers
1. Bei Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder in einem Zulieferbetrieb, höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, nicht verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch bei unrichtiger oder verspäteter Selbstlieferung. Der Rücktritt kann auf Vertragsbestandteile beschränkt werden, es sei denn die teilweise Erfüllung ist für den Besteller ohne Wert, was dieser zu beweisen hat. Rücktrittsrechte sind binnen 2 Wochen ab Kenntniserlangung vom Rücktrittsgrund auszuüben. Unser Rücktrittsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zuvor eine Lieferzeitverlängerung vereinbart wurde.
VIII Mängelgewährleistung – Allgemeine Haftung
1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib (Körper) und Leben, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder für die wir eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben. Wir haften uneingeschränkt im Rahmen der Produkthaftung sowie aufgrund anderer zwingend gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch
begrenzt auf 10% des jeweiligen Auftragswertes. Sofern diese Begrenzung aus Rechtsgründen nicht zulässig ist, ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertrags-pflichten in diesem Sinne bezeichnen entweder konkret beschriebene wesentliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder abstrakt die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
2. Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Vermögensschaden, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für alle Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter des Lieferers, seiner Mitarbeiter oder seiner Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch für die Verletzung von Vertragsnebenpflichten, insbesondere für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten vor und nach Vertragsschluss.
5. Wir gewähren auf alle unsere neuen Produkte eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware, sofern wir eine Anlage liefern und diese errichten beginnt die Frist mit dem ersten Probebetrieb. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen.
6. Die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte durch den Besteller setzt voraus, dass dieser uns die Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat und somit seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Bei der Verarbeitung wesentlicher Fremderzeugnisse kann der Besteller, sofern Mängel bzw. Schäden auf die Fremderzeugnisse zurückgehen, darauf verwiesen werden, Ansprüche zuerst gegen den Fremdlieferanten (Dritten) geltend zu machen. Die Haftungsansprüche gegen den Fremdlieferanten werden dem Besteller abgetreten. Unsere Haftung lebt erst dann wieder auf, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, dass die Haftung des Dritten nicht besteht bzw. wenn feststeht, dass Ansprüche gegen den Dritten nicht vollstreckbar sind. Das ist dann zu unterstellen, wenn hinsichtlich des Vermögens des Dritten die Eröffnung des Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist bzw. der Dritte im zurückliegenden Jahr die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. In diesen Fällen werden dem Besteller die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Wir können jedoch auf die vorrangige Inanspruchnahme des Dritten verzichten.
8. Die Gewährleistung ist für Schäden ausgeschlossen, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation und Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs- bzw. Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, die betreffende Verwendung geht auf ein Verschulden unsererseits zurück. Weiterhin ist die Gewährleistung für die Fälle ausgeschlossen, in denen der Besteller oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen und Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ausgeführt haben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller, nachdem wir vorher verständigt wurden, das Recht und die Pflicht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Ersatz notwendiger Kosten wird nur in diesen Fällen gewährt.
9. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
10.Zur Vornahme aller, nach billigem Ermessen, notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten und Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Verletzungen dieser Verpflichtung sind wir von der Mängelhaftung befreit.
11.Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit, oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm angemessenen zu bestimmenden Nachfrist berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht die Wandelung des Vertrages zu verlangen besteht nur, wenn der Besteller nachweist, dass die Lieferung für seine Zwecke aufgrund des Mangels unbrauchbar ist.
12.Für das Ersatzstück bzw. die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung am Liefergegenstand wird für die Dauer, der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
IX Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gesamten Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.